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Krankenkassen-Prämienverbilligung

12. September 2023

Bis Ende September 2023 werden alle Personen mit möglichem Anspruch auf Prämienverbilligung von der SVA Aargau einen Code per Post erhalten. Der Antrag auf Prämienverbilligung für 2024 muss online gestellt werden. Sollte der Code nicht eintreffen, kann er bei der SVA Aargau unter www.sva-ag.ch/pv, Telefon 062 836 81 99, bestellt werden. Sobald der Code per Post eintrifft, kann der Antrag auf Prämienverbilligung innert 6 Wochen unter www.sva-ag.ch/pv-online ausgefüllt und direkt an die SVA Aargau übermittelt werden. Die Anmeldung für die Prämienverbilligung 2024 muss in jedem Fall bis am 31. Dezember 2023 erfolgen. Ob Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, geht aus den Steuerdaten hervor. Es gilt die Steuerveranlagung, die ausgehend vom Anspruchsjahr drei Jahre zurückliegt. Für die Prämienverbilligung 2024 sind deshalb die definitiven Steuerdaten 2021 relevant. Mithilfe des Online-Rechners www.sva-ag.ch/rechner prüft man, wo die Einkommensgrenze des Haushalts liegt und ob Anspruch auf eine Prämienverbilligung für das Jahr 2024 besteht. Für ergänzende Auskünfte steht Ihnen die SVA-Gemeindezweigstelle, Telefon 062 865 28 52 zur Verfügung.

Meldepflicht von Einkommens- und Vermögensänderungen bei der Prämienverbilligung

Das Gesetz bestimmt, dass Einkommensverbesserungen von mehr als 20 Prozent oder mehr als 20'000 Franken dem Team Prämienverbilligung innert 60 Tagen nach Eintritt der Veränderung gemeldet werden müssen. Auch ein Vermögenszuwachs von mindestens 20'000 Franken seit dem massgebenden Steuerjahr ist meldepflichtig. Mithilfe des Online-Rechners kann man die Einkommensgrenze des Haushalts sowie den Anspruch auf eine Prämienverbilligung für das Jahr 2024 prüfen. Beispiel: Wurde im Jahr 2023 Prämienverbilligung bezogen und das Einkommen hat sich seit der Steuerveranlagung 2020 um 20 Prozent erhöht, so ist diese Einkommensverbesserung meldepflichtig. Beziehende von Prämienverbilligungen, die ihre Ausbildung abgeschlossen haben und in das Erwerbsleben eintreten, melden diese Einkommensverbesserung innerhalb von 60 Tagen nach Stellenantritt mittels www.sva-ag.ch/meldung. Zu Unrecht bezogene Prämienverbilligungen müssen zurückerstattet werden. Es finden systematische Nachkontrollen statt.

Wer keinen Internetzugang hat, kann sich bei der Gemeindezweigstelle SVA melden. Die Datenverarbeitung übernimmt die SVA Aargau. Änderungen bei persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen müssen innert 60 Tagen bei der SVA Aargau gemeldet werden (062 836 81 99 / ipv@sva-ag.ch / www.sva-ag.ch/meldung).

SVA-Zweigstelle