Gemeinde Frick - Verkehrsanordnung Parkverbot auf Wendeplatz Parzelle 497
Der Gemeinderat verfügt, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19.12.1958, Art. 104 und 105 der Verordnung über die Strassensignalisation vom 05.09.1979 sowie § 1 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 06.03.1984 und § 7 der Strassenverkehrsverordnung vom 12.11.1984 folgende Verkehrsanordnungen:
Gemeinde 5070 Frick
Gemeindestrasse „Mariettaweg"
- Anordnung Parkieren verboten auf Parzelle 497, Signal Nr. 2.50
- mit folgendem Zusatztext: Parkverbot gilt nur an Werktagen von 07 bis 17 Uhr.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau
schriftlich Einsprache beim Gemeinderat Frick, Gemeindehausplatz 1, 5070 Frick erhoben
werden; diese hätte einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Auf ein Rechtsmittel,
das diesen Anforderungen nicht genügt, wird nicht eingetreten. Die Verkehrsanordnung
wird erst nach der Signalisation gültig.