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Bewilligungsfreier Sonntagsverkauf am 23.08.2026 (Marktfest)

28. April 2026

Der Gemeinderat bewilligte an seiner Sitzung vom 13. April 2026 einen dritten bewilligungsfreien Sonntagsverkauf am 23.08.2026 im Sinne von § 7 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Arbeitsrecht (EG ArR), an welchem Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften bewilligungsfrei beschäftigt werden dürfen.

Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Publikation beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist anzugeben, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Der Entscheid wird aufgrund der Bestimmungen von § 27 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege im Amtsblatt sowie im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde Frick veröffentlicht.

Gemeinderat